BGH zur Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze: Weiterhin keine Klarheit!
Am 14.05.2020 hat der für das Architekten- und Ingenieurrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu[...]
Ratgeber für Bauherren, Planer und Bauunternehmer
Die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) bewirkt eine zeitlich befristete Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens bezüglich eines konkret vorliegenden Bauantrages.
Die Zurückstellung von Baugesuchen setzt – wie auch die Veränderungssperre – einen ortsüblich bekanntgemachten Planaufstellungsbeschluss voraus.
Die Zurückstellung vorliegender Baugesuche erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde und ist ein Verwaltungsakt, der verfahrenshemmende Wirkung entfaltet.
Sie ist nach § 15 Abs. 1 BauGB zeitlich auf bis zu 12 Monate befristet.