Enzyklopädie Baurecht

Zurückstellen von Baugesuchen

Die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) bewirkt eine zeitlich befristete Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens bezüglich eines konkret vorliegenden Bauantrages.

Die Zurückstellung von Baugesuchen setzt – wie auch die Veränderungssperre – einen ortsüblich bekanntgemachten Planaufstellungsbeschluss voraus.

Die Zurückstellung vorliegender Baugesuche erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde und ist ein Verwaltungsakt, der verfahrenshemmende Wirkung entfaltet.

Sie ist nach § 15 Abs. 1 BauGB zeitlich auf bis zu 12 Monate befristet.