Enzyklopädie Baurecht

Bauvertrag

Unter einem „Bauvertrag“ versteht man nach allgemeinen Sprachgebrauch einen Vertrag, der die Errichtung bzw. deren unmittelbare Vorbereitung, die Veränderung oder die Sanierung von Bauwerken zum Gegenstand hat. Der Bauvertrag und dessen Auslegung ist Kern des Bauvertragsrechts. Juristisch formuliert handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich der Unternehmer bzw. Auftragnehmer zur Herstellung eines im Bauvertrag näher zu definierenden Werkes gegen Zahlung einer Vergütung (= Werklohn) durch den Besteller bzw. Auftraggeber zu verpflichten. Nach § 650a BGB handelt es sich bei nach dem 01.01.2018 geschlossenen Verträgen nur dann um einen ‚“Bauvertrag“, wenn dieser die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon zum Gegenstand hat. Nach § 650 Abs. 2 BGB ist auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks als „Bauvertrag“ einzustufen, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Wie alle Verträge eines Auftraggebers mit den am Bau Beteiligten (z.B. mit einem Architekten oder einem Sonderfachmann, z.B. Statiker) – handelt es sich bei einem Bauvertrag um einen Vertrag zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten, der dementsprechend dem Privat- bzw. Zivilrecht unterliegt (vgl. zur Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen). Auch Bauverträge mit öffentlichen Auftraggebern (z.B. Körperschaften, Anstalten) unterliegen dem Privatrecht. Öffentlichen Auftraggebern kommt allerdings die Besonderheit hinzu, dass diese die von Dritten zu erbringenden Leistungen nur unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften ausschreiben und vergeben dürfen.

Es gibt allerdings auch gemischte Verträge, die einerseits dem Privatrecht unterliegen, andererseits der Gegenstand der Beauftragung auch im öffentlichen Interesse liegt und der Auftragnehmer insoweit hoheitlich Gewalt ausübt. Dies gilt namentlich für den Vertrag mit dem Prüfingenieur für Baustatik, dessen Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und der Einhaltung der statischen Anforderungen dient, die sich in aller Regel aus der Baugenehmigung ergeben.