OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21
1. Einleitung
Die Genehmigung und der Bau von Windenergieanlagen stellen sich aus den vielfältigsten Gründen als[...]
Bau- und Immobilienrecht
Öffentliche Auftraggeber werden im Vergaberecht oberhalb der Schwelle die Auftraggeber genannt, die das Kartellvergaberecht beachten müssen. Wer öffentlicher Auftraggeber ist, richtet sich nach §§ 98, 99 GWB. Im Bereich der Unterschwelle sind die §§ 98, 99 GWB nicht anzuwenden, sodass hier nach dem Haushaltsrecht entschieden werden muss, welche Institutionen an das Vergaberecht der Unterschwelle gebunden sind.