Prof. Dr. Kniffka beendet berufliche Laufbahn endgültig
Prof. Dr. Rolf Kniffka, von 2008 bis 2014 Vorsitzender Richter am Bausenat des Bundesgerichtshofs, hat[...]
Bau- und Immobilienrecht
Öffentliche Auftraggeber werden im Vergaberecht oberhalb der Schwelle die Auftraggeber genannt, die das Kartellvergaberecht beachten müssen. Wer öffentlicher Auftraggeber ist, richtet sich nach §§ 98, 99 GWB. Im Bereich der Unterschwelle sind die §§ 98, 99 GWB nicht anzuwenden, sodass hier nach dem Haushaltsrecht entschieden werden muss, welche Institutionen an das Vergaberecht der Unterschwelle gebunden sind.