BGH zur Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze: Weiterhin keine Klarheit!
Am 14.05.2020 hat der für das Architekten- und Ingenieurrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu[...]
Bau- und Immobilienrecht
Öffentliche Auftraggeber werden im Vergaberecht oberhalb der Schwelle die Auftraggeber genannt, die das Kartellvergaberecht beachten müssen. Wer öffentlicher Auftraggeber ist, richtet sich nach §§ 98, 99 GWB. Im Bereich der Unterschwelle sind die §§ 98, 99 GWB nicht anzuwenden, sodass hier nach dem Haushaltsrecht entschieden werden muss, welche Institutionen an das Vergaberecht der Unterschwelle gebunden sind.