Rechtsschutz im Unterschwellenbereich: Es gibt ihn, aber nicht in allen Fällen.
Rechtsschutz im Unterschwellenbereich? Auftraggeber und Bieter scheinen sich einig zu sein: Rechtsschutz in diesem Bereich gibt[...]
Bau- und Immobilienrecht
Öffentliche Auftraggeber werden im Vergaberecht oberhalb der Schwelle die Auftraggeber genannt, die das Kartellvergaberecht beachten müssen. Wer öffentlicher Auftraggeber ist, richtet sich nach §§ 98, 99 GWB. Im Bereich der Unterschwelle sind die §§ 98, 99 GWB nicht anzuwenden, sodass hier nach dem Haushaltsrecht entschieden werden muss, welche Institutionen an das Vergaberecht der Unterschwelle gebunden sind.