Mängelrechte aus § 634 BGB: Geltendmachung vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks
Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks[...]
Baurecht in der anwaltlichen Praxis
Das private Baurecht – in Abgrenzung zum öffentlichen Baurecht und dem (zivilen) Nachbarrecht – behandelt demgegenüber die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten untereinander, der Nutzung des Eigentums an Grund und Boden, die Frage, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück privaten Dritten gegenüber baulich genutzt werden darf. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften des Bür-gerlichen Gesetzbuchs (BGB), die Nachbarrechtsgesetze der Länder (vgl. Art. 124 EEG BGB, die VOB/B sowie die HOAI als Rechtverordnung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB).