EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Bau- und Immobilienrecht
Dem Realakt fehlt im Gegensatz zum Verwaltungsakt eine verbindliche Regelung, weshalb man diese Handlungsform auch als schlichthoheitliches Handeln bezeichnen kann.
Der Realakt bezweckt keine Änderung der Rechtslage, sondern vielmehr einen tatsächlichen Erfolg. Beispielhaft für einen Realakt ist die Teilnahme der Polizei am Straßenverkehr.