EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Ratgeber für Bauherren, Planer und Bauunternehmer
Die am Bau Beteiligten können die Feststellung von Tatsachen, die für einen Bauprozess erforderlich sind, nicht nur in eigener Regie vorbereiten durchführen (Schiedsgutachten). Sie können die – im Falle eines späteren Rechtsstreits ggf. erforderlich werdende – Beweisauf- nahme auch durch die ordentlichen Gerichte durchführen lassen, und zwar durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. In diesem Fall hat – durch die mit der Antragsschrift einher gehende Formulierung der Beweisfragen – vor allem der Antragsteller Einfluss auf die Gestaltung des Beweisverfahrens.