Zuschläge dürfen schon morgens früh erteilt werden
VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021 - VK 2-77/21
§ 193 BGB enthält die sogenannte „Montagsfrist“ (wenn[...]
Bau- und Immobilienrecht
Überschreitet ein Auftrag den sog. EU-Schwellenwert, ist er nach den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der hierauf beruhenden niederrangigen Vorschriften zu vergeben. Die Höhe des jeweiligen Schwellenwertes ist im § 106 GWB unter Verweis auf die europarechtlichen Vorgaben geregelt. Die Höhe der Schwellenwerte wird alle zwei Jahre durch die EU-Kommission überprüft und falls notwendig angepasst. Nur im Bereich der Oberschwellenvergabe greift der Primärrechtsschutz vor den Vergabekammern.