EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Bau- und Immobilienrecht
Überschreitet ein Auftrag den sog. EU-Schwellenwert, ist er nach den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der hierauf beruhenden niederrangigen Vorschriften zu vergeben. Die Höhe des jeweiligen Schwellenwertes ist im § 106 GWB unter Verweis auf die europarechtlichen Vorgaben geregelt. Die Höhe der Schwellenwerte wird alle zwei Jahre durch die EU-Kommission überprüft und falls notwendig angepasst. Nur im Bereich der Oberschwellenvergabe greift der Primärrechtsschutz vor den Vergabekammern.