Enzyklopädie Baurecht

Abnahmereife

Unter „Abnahmereife“ wird (umgangssprachlich) der Zustand eines Werkes verstanden, der den Besteller bzw. Auftraggebers eines Werkvertrages zur Abnahme des vom Unternehmer bzw. Auftragnehmer erbrachtes Werkes verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn das das Werk keine wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 BGB). Um einen wesentlichen Mangel des Werkes handelt es sich, wenn dieser Mangel nach Art und Umfang, vor allem nach seinen Auswirkungen so erheblich ist, dass dem Auftraggeber nach objektiven Gesichtspunkten im Verhältnis zu dem nach den Vertragszweck vorausgesetzten Gebrauch und den geschuldeten Erfolg nicht zugemutet werden kann, auf Mängelansprüche verwiesen zu werden (vgl. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, § 12, Rn. 113, BGH, NZBau 2000, 507).

Die Wesentlichkeit eines Mangels ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Bauleistung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, oder wenn sie in beachtlichem Maß von der vereinbarten Beschaffenheit des Werks ab-weicht. Das gilt auch im Hinblick auf geschuldete, aber noch nicht fertig gestellte Leistungen. Maßgebende Kriterien sind vor allem die Art, der Umfang und vor allem die Auswirkungen des Mangels (vgl. BGH BauR, 1981, 284, BauR 1992, 627; Ingenstau/Korbion, VOB/B, § 12 Abs. 3, Rn. 2), und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung der jeweils in Auftrag gegebenen Leistung, vor allem ihrer ungehinderten Gebrauchstauglichkeit.

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