Enzyklopädie Baurecht

Abnahmearten

Abnahme im Sinne des § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B ist nur die rechtsgeschäftliche Abnahme sowie die dieser gleichgestellte fingierte Abnahme; nur diese führen die Abnahmewirkungen herbei. Im baupraktischen Sprachgebrauch wird der Begriff „Abnahme“ jedoch in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen und mit ganz unterschiedlichen Bedeutungen verwendet (1.). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die technische (2.) und die behördliche Abnahme (3.).

1. Von der Verwendung des Begriffs „Abnahme“ kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Abnahme handelt, auch dann nicht, wenn ein Schriftstück mit „Abnahme“ überschrieben ist. Vielmehr kommt es maßgeblich auf deren Inhalt, nicht auf dessen Bezeichnung an. Der Bezeichnung eines Schriftstücks kommt zwar eine Indizwirkung zu. Die Verfasser bzw. Unterzeichner eines mit „Abnahme“ überschriebenen Schriftstücks haben jedoch möglicherweise eine der nachfolgend dargestellten „Abnahmen“ gemeint, die gerade keine rechtsgeschäftliche Abnahme darstellen und somit auch keine der unten dargestellten Abnahmewirkungen auslösen können.

2. Die sog „technische Abnahme“ ist keine rechtsgeschäftliche Abnahme, sondern lediglich die Feststellung des technischen Befundes des Werkes. Auch die technische Ingebrauchnahme kommt nicht als Anknüpfungspunkt für eine konkludente Abnahme in Betracht. Nicht zuletzt wegen ihrer geringen rechtlichen Wirkungen ist der Architekt in aller Regel zur technischen Abnahme befugt und verpflichtet, zumal auf diese technische Abnahme § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI ausdrücklich abstellt. Danach gehört es im Rahmen der Objektüberwachung nämlich zu den Aufgaben des Architekten, die „Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlicher Beteiligter unter Feststellung von Mängeln“ vorzunehmen.

3. Auch die in den Bauordnungen der Länder geregelten „behördlichen Abnahmen“ („Rohbau-“ bzw. „Gebrauchsabnahmen“) stellen keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB bzw. § 12 dar und ersetzen diese nicht. Behördliche „Abnahmen“ dienen vielmehr der den Baubehörden als Ordnungsbehörden übertragenen Gefahrenabwehr und damit dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren.

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